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Wir für SIE : J & M

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in Taunus, Rheingau,  Wiesbaden, Mainz, Rhein-Main - International

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 J & M Umzüge Rhein-Main

Inhaber: Piotr Merta

Büro & Lager:

Georg-Ohm-Straße: 11

65232 Taunusstein - Neuhof

tel.: 06128 / 609 98 41

mailto: merta.umzuege@gmx.de

Büro werktäglich geöffnet
zwischen 09.00 und 14.00 Uhr
-  mittwochs und samstags geschlossen  -
Besichtigungstermine  nach Verenbarung  -               Wir für SIE

Unsere fairen AGB

 

J&M Umzüge Rhein-Main  -   Inhaber: Piotr Merta

Georg-Ohm-Straße: 11      -   65232 Taunusstein

 

§ 1 Vertrag

Der Vertrag wird zwischen der Firma J&M Umzüge ( genannt Unternehmer ) und  Frau/ Herrn XXX  (genannt Kunde )  abgeschlossen. Liegt kein Vertrag vor gilt die mündliche
Einigung gem. AGSP und diesen AGB`s.

(2) Die Kündigung des Umzugsvertrags ist bis zwei Monate vor Durchführung der Dienstleistung möglich, entstandene Kosten trägt der Auftragsgeber. Die Frist wird berechnet mit Eingang des Schreibens bei der Spedition. E-Mails sind  mit persönlicher Signatur oder als PDF-Schreiben gültig.

(3) Die Kündigung des Lagervertrags erfolgt schriftlich,
mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, gerechnet zum
Posteingang der Kündigung. E-Mails sind mit persönlicher Signatur oder als PDF-Datei mit Unterschrift gültig. Bereits angebrochene Monats-Einlagerung müssen jeweils bis zum Ultimo des Kündigungsmonats beglichen werden. Bei Offenen Forderungen besteht auch hier
gem. HGB das Pfandrecht des Unternehmers.

§ 2 Beladen und Entladen

(1)   Der Unternehmer ist zum Be- und Entladen verpflichtet

(2)   Für die betriebssichere Beladung der Fahrzeuge bleibt der Unternehmer verantwortlich

§ 3 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse

(1)   Bei Beförderungshindernissen, die sich nicht alsbald beheben lassen, sowie bei Ablieferungshindernissen hat jeweils der Vertragspartner den anderen unverzüglich zu informieren.

(2)   Der Unternehmer hat Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die ihm dadurch entstehen, wenn der Umzug am Umzugstag schuldhaft durch den Kunden abgebrochen wird. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis zu vertreten hat.

(2) Erhält der Unternehmer in angemessener Frist keine Informationen oder Weisungen des Kunden  oder sind diese nicht ausführbar, so ist § 437 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches anzuwenden.

 § 4 Protokollführung

Zur Protokollführung sind beide Seiten verpflichtet. Der Unternehmer schreibt unter Genehmigung des Kunden ein Möbelübernahmeprotokoll sowie nach erfolgtem Umzug ein Schadensprotokoll Nach Beendigung füllt der Kunde ein Formular zur Qualitätskontrolle aus.

§ 5  Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften

Der Unternehmer  hat den Auftraggeber  über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Unternehmer die Urkunden zur Verfügung zu stellen, die für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung notwendig sind, und ihm alle erforderlichen Angaben zu machen. Der Unternehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die vorn Auftraggeber gelieferten Urkunden und Angaben richtig und vollständig sind.

 

§ 6  Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Unternehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.

 

 

 

 

 

§ 7 Haftung


Der Unternehmer haftet

1. für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung während der dem Unternehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt. Dies gilt auch für verkehrsbedingte Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Unternehmer abgeliefert worden ist;
2. für sonstige Schäden
a) aus der Überschreitung einer im Vertrag enthaltenen Frist,
b) durch Falschauslieferung;
c) aus schuldhafter, nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Vertrages;

§ 8 Haftungsausschlüsse

(1)   Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, entstanden
1. durch Verschulden des Auftraggebers oder des Weisungsberechtigten.
§ 254 BGB bleibt unberührt;
2. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme;
3. durch Kernenergie und 4. an radioaktiven Stoffen bei  5. Terroranschlägen

(2)   Haben Frachtführer, Disposition und Mitarbeiter des Unternehmers die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet dieser nicht für Verluste oder Beschädigungen des in Behältern aller Art zu befördernden Gutes, sofern es die Mitarbeiter des Unternehmers nicht verpackt haben. Entsprechendes gilt für Güter in Fahrzeugen und anderen Ladeeinheiten, wenn der Unternehmer 1. das Be- oder Entladen nicht übernommen hat
2. Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. S. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen;
3. Beschädigungen der Güter während des Be- oder Entladens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Tages-Teamleiter oder Frachtführer  den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
Der Unternehmer  kann sich nicht auf diese Haftungsausschlüsse berufen, wenn Verluste oder Beschädigungen auf Fahrzeugmängel oder auf den der Straßen eigentümlichen Gefahren beruhen, wie durch Unternehmer verschuldeten Unfall.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9   Haftungsbeschränkungen

 (1) Die Haftung des Unternehmers für Verlust -,der Beschädigung von Gütern ist beschränkt  durch die Gesetzlich vorgeschriebenen und daher feststehenden Haftungsgrenzen,
1. auf den Betrag von € 2.100  je Möbelwagenmeter, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
2. auf den vom Auftraggeber im Vertrag angegebenen Wert der Sendung, wenn dieser höher ist als der nach Nummer 1 errechnete Betrag,  bei Schäden aus Transport, Umzug oder Umweltschäden, Wertangaben müssen im Schadensfall in jedem Fall durch Dokumente belegbar sein.


(2) Der Unternehmer  hat den Auftraggeber über die Haftungsbestimmungen und über
die mit der Angabe des Wertes der Sendung verbundenen Rechtsfolgen zu unterrichten.
(3) Hat der Unternehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht, Transport und Bewegung des Gutes erspart ist.
(4) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen
dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hier von kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
(5) Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
(6) Die Haftung des Unternehmers für andere als Güterschäden ist beschränkt.
1. in den Fällen des § 8 Nr. 2 Buchstabe a bis c auf die Höhe des nach dem Vertrag geschuldeten Entgelts.
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(7) Der Unternehmer ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten.
(8) Als ein Möbelwagenmeter gilt der Laderaum von fünf Kubikmetern Rauminhalt.
(9) Pflanzen und lebende Tiere sind  von der Haftung in jedem Fall ausgeschlossen.

 

§ 10   Haftung für Dritte

Der Unternehmer haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 11   Erlöschen der Ansprüche

(1)   Mit der Auslieferung des Umzugsgutes erlöschen alle Ansprüche gegen den Unternehmer.

(2)    Ausgenommen sind Ansprüche aus
 offensichtlichen Verlusten, Teilverlusten oder Beschädigungen des Gutes, wenn diese spätestens bei der Ablieferung im Protokoll schriftlich gerügt werden, dieses muss bei
 Ablieferung von beiden Vertragspartnern oder deren Bevollmächtigter unterzeichnet werden.

 

§ 12   Verjährung der Ansprüche

 

(1) Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag verjähren in 12 Kalender-Monaten.


(2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der Auslieferung des Umzugsgutes bei gänzlichem Verlust drei Monate nach der Annahme der Sendung zur Beförderung.

(3) Die Verjährung des Anspruches gegen den Unternehmer wird, abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch dadurch gegenüber dem Unternehmer gehemmt,  dass der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird. Lehnt der Unternehmer den Anspruch ab, so läuft die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an dem der Unternehmer das schriftlich mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit Geltendmachung des Anspruchs 12 Monate vergangen sind.

(4) Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem Vertrag regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

 

 §13  Außervertragliche Ansprüche, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen

 

(1) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche, ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung. Sollte durch eine Änderung der gesetzlichen Grundlage
einzelne Vorschriften für nicht gültig erklären, bleiben alle anderen Regelungen davon unberührt und weiter gültig.  (Salvatorische Klausel)

 


(2) J&M Umzüge kann sich nicht auf die in diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist.


(3) Auf diesen Bedingungen stehenden Haftungsausschlüsse und-beschränkungen können sich auch die Bediensteten sowie die Personen berufen, für die der Unternehmer gemäß § 11 haftet, es sei denn, sie haben den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.

 

§ 14  Umzugsvertrag, Rechnung

(1) Der Umzugsvertrag ist für jede Sendung  abzuschließen. Als Sendungsmerkmale gelten Güter, die für einen Auftraggeber von einem Versandort an einen Empfänger nach einem Bestimmungsort bei einer Fahrt befördert den und an dem Bestimmungsort entladen werden.


(2) Der Umzugsvertrag kommt zu Stande, wenn dem  Kunde schriftlich oder per E- Mail die Firma  den durchzuführenden Auftrag bestätigt. Auf Wunsch des Kunden kann zusätzlich ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Grundlage hierfür bleibt das durch die Firma J&M Umzüge erstellte schriftliche  Angebot.

 

So dann gilt bei schriftlichem Vertrag:

Das Dokument ist von dem Auftraggeber und einem zeichnungsberechtigten der Firma,  
J&M Umzüge zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung erhalten der Unternehmer sowie der der Auftraggeber. Ist der Auftraggeber nicht Empfänger erhält dieser zusätzlich eine Ausfertigung.

(3) Das in Absatz 2 genannte Dokument muss folgende Angaben enthalten:
1. Ort und Tag des Vertragsabschlusses, 2. Name und Anschrift des Unternehmers, 3. Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung, 4. Art des Gutes, 5. den voraussichtlich benötigten Laderaum in Möbelwagenmetern (ggf., die Umzugsliste), 6. Vereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen (Leistungsbeschreibung/ Auftragsnummer), 7. die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Beförderungsentgelt, Entgelt für Nebenleistungen, Zölle und andere Kosten) 9. Name und Anschrift der Versicherungsgesellschaft, bei der sich J&M Umzüge Merta  nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 des Güterkraftverkehrsgesetz versichert hat.

 

(4) Das Fehlen oder Mängel des in Absatz 2 genannten Dokuments berühren weder die Gültigkeit noch den Inhalt des Vertrages. (Salvatorische Klausel)

(5) J&M Umzüge  kann einem anderen Unternehmer  (Zweitunternehmer)  die Durchführung des Vertrages ganz oder teilweise übertragen, wenn der Auftraggeber sich damit einverstanden erklärt.

(6) Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner zum Vertrag zu machenden Angaben.

 

 

§ 15   Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bei Inlandstransporten vor Beendigung der Ausladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Beladung per Barzahlung in gesamter Summe fällig. Bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung ist gemäß BGB und HGB der Unternehmer sofort berechtigt, die Ware als Pfand einzubehalten.

 

 

 

§ 16   Haftungsausschlüsse

(1)   Der Unternehmer   haftet nicht für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren, Wertgegenständen jeder Art, Dokumenten und Urkunden.

(2)  
 Hat der Unternehmer   die erforderliche Sorgfalt beachtet, so haftet er nicht für
1. Funktionsschäden an Elektro-, Arbeits-,Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten; 2. Schäden. die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, Öle entstehen, sofern diese dem Unternehmer vom Auftraggeber übergeben worden sind.

 

 

 

§ 17   Ausländische Streitkräfte

Die Bedingungen für die Beförderung von Umzugsgut gelten auch, wenn Auftraggeber die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sind. In diesem Fall gilt ergänzend:
1. Abweichend von § 10 Abs. 2 kann der Unternehmer die ausländischen Streitkräfte über die Haftungsbestimmungen und über die mit der Angabe des Wertes der Sendungen verbundenen Rechtsfolgen für mehrere Sendungen einmal schriftlich unterrichten.
2. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 kann der Unternehmer die Sendung zwischenlagern.
3. Anstelle des im § 16 Abs. 2 genannten Dokuments für den Umzugsvertrag können die ausländischen Streitkräfte ihre eigenen Frachtbriefe benutzen; diese können zusätzlich in Fremdsprachen abgefasst sein.

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Bei Angehörigen der US-Streitkräfte wird zur Abrechnung das VAT-Abkommen zur Grundlage genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) J&M Umzüge  hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Umzugsunternehmers auszuführen und hierbei das Interesse des Auftraggebers zu wahren und zwar gegen Erstattung der Kosten, die zu diesem Zweck aufgewendet werden. Zusätzlich zu zahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen durch den Auftraggeber.

(1a) Im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten werden  nur dann vorgenommen, wenn er vorher vom Auftraggeber über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Auftraggeber hierzu außerstande und verlangt dennoch die Durchführung der Dübelarbeiten, ist der Unternehmer von jeder Haftung befreit.

(1b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche Teile an hochempfindlichen Geräten wie Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-- und Radiogeräten usw. fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Unterlässt der Auftraggeber dies, ist der Unternehmer  von jeder Haftung befreit. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung sind die Mitarbeiter  nicht verpflichtet.

(1c) Die Haftungsausschlüsse nach (la) und (1b) gelten nicht für Schäden, die von dem Unternehmer,  seinem gesetzlichen Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen  vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Unternehmer   nur für sorgfältige Auswahl.

(3) Die Mitarbeiter von J&M Umzüge Merta sind, soweit nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

(4) Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Umzugsunternehmens,  hat der letztere nicht zu verantworten.

(5) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.

(6) Im Falle der Kündigung des Auftraggebers steht Firma J&M Umzüge Merta gem. § 649 BGB ein Anspruch auf drei Zehntel, jedoch mindestens 400,00 Euro,  des für den Umzug vereinbarten Entgeltes zu, sofern das Umzugsunternehmen   nicht einen höheren Anspruch oder dem  Auftraggeber eine höhere Anrechnung als sieben Zehntel auf die vereinbarte Vergütung nachweist.

 

(7) Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Auftraggeber beauftragte Niederlassung von J&M Umzüge Merta befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

AGB`s gültig in der Fassung vom  01.12.2022

 

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